Hard-/Software
Für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter ist in den nach dem 31.122020 endenden Wirtschaftsjahren die Vollabschreibung oder die zeitanteilige Normal-AfA mit der Nutzungsdauer ein Jahr möglich. Die Anwendung dieser Regelung ist kein Wahlrecht in dem Sinne des § 5 Abs. 1 EStG.
Infolge dieser Vorgaben können Sie in den Anlagengruppen für die immateriellen/entgeltlich erworbenen sowie den abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgütern zwischen der Vollabschreibung im Jahr der Anschaffung und der zeitanteiligen Normal-AfA Nutzungsdauer ein Jahr wählen.
In der Handelsbilanz werden die tatsächlichen Buchwerte ausgewiesen. Daher ist diese Vorgabe für die digitalen Wirtschaftsgüter in der Regel nicht zulässig. Sonderfälle sind möglich. Diese können Sie in dem Rechnungskreis Handelsrecht mit der AfA-Art Hard-/Software verwalten.
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