Sammelposten
Die abnutzbaren und beweglichen Anlagegüter können in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten erfassen. Die Bemessungsgrenzen der Netto-Anschaffungskosten sind ab dem 01.01.2018 größer 250 und bis 1.000 EUR.
Für die Wirtschaftsgüter im Sammelposten wird die AfA in gleichen Raten auf die fünfjährige Nutzungsdauer verteilt.
Die Bemessungsgrundlage für die Einstellung in den Sammelposten sind die tatsächlichen Anschaffungskosten zum Bilanzstichtag. Ändert sich im Jahr des Zugangs infolge eines Zu- oder Abgangs die Bemessungsgrundlage, können Sie das Anlagegut mittels der Bewegung Storno Sammelposten in den Sammelposten einstellen oder herausnehmen.
Die Finanzverwaltung hat die Dokumentation für den Sammelposten vereinfacht. Die Zusammenfassung der Bestandteile eines jahrgangsbezogenen Sammelpostens in einer Inventarnummer, die Dokumentation des Zugangs sowie der Verbuchung der AfA auf einem eigenen Konto genügen.
Die Sammelposten müssen Sie in einer eigenen Anlagegruppe erfassen. Die Sammelposten der verschiedenen Wirtschaftsjahre können Sie in der gleichen Anlagegruppe verwalten, da jedem Anlagegut die Sammel-Inventarnummer des jahrgangspezifischen Sammelpostens zugewiesen wird. In dem Anlagespiegel und in der Buchungsliste werden die Werte der einzelnen Anlagegüter für diese Sammel-Inventarnummern berechnet.
Die Übernahme des Sammelpostens in die Handelsbilanz ist zulässig, sofern er von untergeordneter Bedeutung ist. Damit keine Überbewertung erfolgt, ist die Überprüfung der Abgänge geboten. Für die Handelsbilanz sind in allen Wirtschaftsjahren die Bewegungen Teil- und Vollabgang möglich.
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