NSNSB
Für die Steuerbilanz müssen Sie bei den abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgütern ab dem AHK-Datum 01.01.2008 die nicht selbständig nutzbaren aber selbständig bewertbaren Anlagegüter (NSNSB) zwingend nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG bewerten und abschreiben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 gilt diese Vorgabe für das jährliche Wahlrecht für den Sammelposten fort.
Ob ein Wirtschaftsgut nicht selbständig nutzbar aber selbständig bewertbar ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Funktions- und Nutzungszusammenhang im Unternehmen. Kriterien für die Einstufung als NSNSB sind: Ist der Gegenstand in seiner Einzelheit von Bedeutung? Ist er bei einer Veräußerung greifbar? Wie ist die Festigkeit der Verbindung? Welcher Zeitraum hat die Verbindung? Wie ist das äußere Erscheinungsbild der verbundenen Gegenstände? Die Abgrenzung zu den selbständig nutzbaren oder den nicht selbständig nutzbaren und nicht selbständig bewertbaren Wirtschaftsgütern ist fließend.
Bei den Zugängen mit AHK bis 1.000 EUR müssen Sie ab dem AHK-Datum 01.01.2008 prüfen, welcher Fall vorliegt. Bei AHK bis 1.000 EUR ist bei der Eingabe eines Anlageguts die Voreinstellung für die AfA-Art SAS oder Sammelposten oder GWG. Ist ein Anlagegut ein NSNSB, müssen Sie auf der Seite AfA-Angaben die AfA-Art in NSNSB ändern.
Wegen der vereinfachten Dokumentationspflicht können Sie die NSNSB nicht in den Anlagegruppen für den Sammelposten und die SAS erfassen.
Die NSNSB können Sie ab dem AHK-Datum 01.01.2008 erfassen. Der AfA-Plan und die Bewegungen sind auf der Grundlage der linearen AfA möglich. Für andere AfA-Pläne verwenden Sie die Manuelle AfA.
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