Entscheidung verschoben
Wenn Sie bei dem ersten Aufruf eines Wirtschaftsjahres nicht wissen, ob das Wahlrecht GWG oder Sammelposten vorteilhafter ist, können Sie die Entscheidung verschieben.
In einem solchen Wirtschaftsjahr ist offen, welches Wahlrecht beansprucht wird. Wegen dieses mehrdeutigen Zustands ist die Funktionalität eingeschränkt. Die bestehenden Wirtschaftsgüter können Sie bearbeiten. Die Neuanlage von Anlagegütern ist möglich. Für die selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter mit AHK größer 250 und bis 1.000 EUR sind die AfA-Arten GWG, Sammelposten und die Normal-AfA nicht möglich. Für diese Anlagegüter können Sie die AfA-Art Verschoben verwenden.
Für die nicht abnutzbaren sowie die abnutzbaren Anlagegüter gibt es keine Beschränkungen im Modus Entscheidung verschoben. Bei den abnutzbaren und beweglichen sowie den immateriellen Wirtschaftsgütern müssen Sie den nicht selbständig nutzbaren und selbständig bewertbaren Anlagegütern mit AHK größer 250 und bis 1.000 EUR die AfA-Arten NSNSB bzw. den immateriellen Wirtschaftsgütern die AfA-Art KTS zuweisen. Ansonsten müssen Sie bei diesen Inventurnummern nach der Ausübung des Wahlrechts Korrekturen durchführen.
Der Export oder das Übertragen der AfA-Buchungsdaten, der Export und Import der Anlagegüter, der Betriebsprüfer-Export sowie der Jahresabschluss sind nicht möglich. Die Buchungsliste für die Zu- und Abgänge können Sie aber erfassen und exportieren oder übertragen.
Mit der Entscheidung für die GWG-Regelung oder für den Sammelposten entfallen diese Beschränkungen.
Hinweise zur Ermittlung des für Sie optimalen Wahlrechts finden Sie in der Checkliste Wahlrecht GWG ab 2010 ausüben.
Die Seite AfA-Angaben für das Wahlrecht Entscheidung verschoben in dem Wirtschaftsjahr 2021.

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