Korrektur
Wurden in zurückliegenden Jahren Abschreibungen unterlassen, zu niedrig oder überhöht vorgenommen, ist der Bilanzansatz des Wirtschaftsguts zu ändern. Die rückwirkende Änderung kommt steuerrechtlich nur in Betracht, wenn die Steuerfestsetzungen verfahrensrechtlich noch änderbar sind. Ist dies nicht der Fall, ist die Korrektur in der ersten änderbaren Steuerfestsetzung, im Zweifel in der folgenden Steuerfestsetzung vorzunehmen.
Für die Korrektur unzutreffender Buchwerte gelten diese Regeln.
Willkürlich zur Erlangung von Steuervorteilen unterlassene Abschreibungen dürfen nicht nachgeholt werden. Der Bilanzansatz des betroffenen Wirtschaftsguts wird in der Eröffnungsbilanz des ersten änderbaren Jahres unter Durchbrechung des Grundsatzes des Bilanzzusammenhangs auf den Wert korrigiert, der sich bei zutreffenden Abschreibungen ergeben hätte.
Versehentlich unterbliebene, zu niedrige oder überhöhte Absetzungen führen dazu, dass ab dem ersten änderbaren Wirtschaftsjahr der Restwert des Wirtschaftsguts auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt wird.
Ist die Nachholung unterlassener AfA unzulässig, kann man das nicht mit einer Teilwertabschreibung umgehen. Die Teilwertabschreibung kann nur von dem um die unterlassene AfA korrigierten Buchwert erfolgen.
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