Leistungs-AfA
Schwankt die Inanspruchnahme einer Anlage stark, können Sie die unterschiedliche Abnutzung der einzelnen Jahre mit der Leistungsabschreibung erfassen.
Im Steuerrecht setzte die Inanspruchnahme der Leistungs-AfA ab dem 01.01.2008 AHK von mehr als 1.000 EUR netto voraus. Bis 1.000 EUR war das Wahlrecht für die lineare AfA entfallen. Die AfA-Arten SAS 150 EUR oder Sammelposten waren zwingend. Seit dem Wirtschaftsjahr 2010 gelten die Vorgaben für das Wahlrecht GWG oder Wahlrecht Sammelposten.
Im Handelsrecht gibt es diese Vorgaben hinsichtlich der Bemessungsgrenzen nicht. Dort gilt das Wahlrecht je Wirtschaftsgut.
Im Steuerrecht ist weiterhin der lineare AfA-Betrag die Mindestabschreibung. Übersteigt die lineare AfA die leistungsbedingte AfA, ist der lineare Betrag abzusetzen.
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