Allgemeines zu Wahlrecht GWG
Das Wahlrecht GWG ab 2010 nach § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 a EStG ist eine steuerrechtliche Vorgabe und nur im steuerrechtlichen Rechnungskreis möglich.
Das jährliche Wahlrecht zwischen der GWG-Regelung und dem Sammelposten ist in jedem Wirtschaftsjahr einheitlich anzuwenden.
Beide Regelungen gelten für die abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter, die selbständig nutzbar sind. Dazu zählen auch die Trivialprogramme.
Vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2017 galten diese Bemessungsgrenzen: Sofortabzug bis 150 EUR, GWG größer 150 und bis 410 EUR, Sammelposten größer 150 und bis 1.000 EUR.
Zum 01.01.2018 wurden die Bemessungsgrenzen geändert. Der Sofortabzug ist für AHK bis 250 EUR möglich, die GWG bei AHK größer 250 und bis 800 EUR, der Sammelposten bei AHK größer 250 und bis 1.000 EUR.
In beiden Regelungen sind ab dem 01.01.2018 bei AHK bis 250 Euro netto der Sofortabzug und die Normalabschreibung möglich. Den Sofortabzug 250 EUR müssen Sie im Anlagespiegel nicht dokumentieren. Für das interne Rechnungswesen kann der Sofortabzug von Interesse sein. Damit Sie in der Anlagenverwaltung diese Anlagegüter erfassen können, gibt es in beiden Wahlrechten die AfA-Art SAS.
Die Wahlrechte unterscheiden sich hinsichtlich des Vorgehens bei den Wirtschaftsgütern mit AHK größer 250 Euro.
In der Regelung nach § 6 Abs. 2 EStG ist im Jahr der Anschaffung bei AHK bis 800 EUR der Sofortabzug möglich. Für diese Wirtschaftsgüter ist ein besonderes Verzeichnis nötig.
Wird § 6 Abs. 2 a EStG in Anspruch genommen, ist bei AHK größer 250 bis 1.000 EUR der Sammelposten zwingend. Hier genügt der Ausweis des Zugangs und des AfA-Plans.
In beiden Regelungen sind die Trivialprogramme entsprechend der Vorgabe für den AHK-Betrag zu erfassen.
Überschreiten die AHK die Bemessungsgrenze für die GWG-Regelung oder den Sammelposten, erfolgt die Bewertung nach § 6 Abs.1 Nr. 1 EStG. Das ist beispielsweise die lineare AfA.
Wegen des jährlichen Wahlrechts müssen Sie jedem Wirtschaftsjahr ab 2010 einen Status zuweisen müssen. Dabei unterscheidet die Anlagenverwaltung fünf Status:
das Wahlrecht GWG,
das Wahlrecht Sammelposten,
Entscheidung verschoben,
Nicht aufgerufen und
Nicht nutzbar.
Kapitelverzeichnis
