Sofortabzug 150 / 250 EUR
Ab dem 01.01.2008 und bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009 war der Sofortabzug im Steuerrecht für die abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 150 EUR zwingend. Zum 01.01.2010 wurde das Wahlrecht zwischen dem Sofortabzug und der Normal-AfA wieder eingeführt. Ab dem 01.01.2018 wurde die Bemessungsgrenze für den Sofortabzug auf 250 EUR erhöht. Die Anlagenverwaltung erkennt anhand des AHK-Datums und des AHK-Betrages, ob die AfA-Art SAS zulässig ist.
Der Finanzverwaltung genügt die Dokumentation des Sofortabzugs auf eigenen Konten. Die Dokumentationspflichten in dem Anlagespiegel sind entfallen.
In der Anlagenverwaltung erfassen Sie diese Wirtschaftsgüter, wenn Sie für das interne Rechnungswesen auswerten möchten. Beispielsweise für die Inventur des Anlagevermögens mit Lexware anlagen scan.
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