AfA-Art bearbeiten
Im Handels- und im Steuerecht wird vorgeschrieben, für welche Wirtschaftsgüter welche AfA-Arten und welche Bewegungen zulässig sind. Weiterhin ist geregelt, in welchen Fällen der nachträgliche Wechsel der AfA-Art möglich ist.
Diese Vorgaben kann man nicht in einem einfachen Schema darstellen. Sonderfälle sind möglich.
Wegen der technischen Stabilität der Anlagenverwaltung gelten deshalb für den Wechsel der AfA-Arten diese Regeln:
Im Handels- und im Steuerrecht ist der Wechsel von der degressiven AfA / Leistungs-AfA zur linearen AfA möglich.
Im Rechnungskreis Steuerrecht kann man in einem Folgejahr von den AfA-Arten NSNSB / KTS zur linearen AfA wechseln. Vorausgesetzt im Wahlrecht Sammelposten ist im Jahr des AHK-Datums für den AHK-Betrag die lineare AfA möglich.
Der Übergang von einer linearen Gebäude-AfA zu einer anderen linearen Gebäude-AfA-Art wird unterstützt. Das gilt ebenso für die degressive Gebäude-AfA.
Nicht möglich ist beispielsweise der Wechsel von GWG / SAS / Sammelposten oder Hard-/Software zur linearen AfA oder degressiven AfA oder Leistungs-AfA.
Wurde in einem Folgejahr versehentlich die falsche AfA-Art gespeichert, können Sie diese immer im Jahr des AHK-Datums oder des Übernahmedatums in die Anlagenverwaltung korrigieren. Die AfA-Art im Jahr des AHK-Datums / Übernahmedatums wird dann in wieder für alle Folgejahre übernommen.
Wurde für das Jahr des AHK-Datums / Übernahmedatums bereits der Jahresabschluss durchgeführt, müssen sie vor der Korrektur der AfA-Art im Menü Extras
Jahresabschluss das Wirtschaftsjahr freigeben. Nach der erfolgten Korrektur müssen Sie das Jahr wieder abschließen.
Es kann Fälle geben, in denen der Wechsel der AfA-Art infolge einer gesetzlichen Regelung zulässig ist, von der Anlagenverwaltung aber nicht unterstützt wird. In diesem Fällen müssen Sie auf der Seite AfA-Angaben die Option für die Manuelle AfA markieren und den neuen AfA-Plan auf der Seite Manuelle AfA erfassen.
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