Degressive AfA
Bei dieser AfA-Art wird im ersten Jahr von den AHK und in den Folgejahren vom Restbuchwert ein feststehender Prozentsatz berechnet und abgeschrieben.
Im Steuerrecht wird die Höhe des maximalen Prozentsatzes vom Gesetzgeber festgelegt. Deshalb können Sie den Prozentsatz der degressiven AfA nicht bearbeiten. Bei der Übernahme bestehender Anlagegüter mit degressiver AfA ermittelt die Anlagenverwaltung den zulässigen Prozentsatz in Abhängigkeit vom AHK-Datum.
Im Handelsrecht wird wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit bei einem AHK-Datum bis zum 31.12.2009 der degressive AfA-Satz für das Steuerrecht vorgeschlagen. Diesen Prozentsatz können Sie bearbeiten. Ist im Steuerrecht die degressive AfA nicht zulässig, wird kein Prozentsatz vorgeschlagen. In diesem Fall müssen Sie den Prozentsatz erfassen. Weiterhin ist im Handelsrecht die degressive AfA für die immateriellen Wirtschaftsgüter möglich.
Bei einer rein degressiven AfA wird das Wirtschaftsgut nicht vollständig abgeschrieben. Aus diesem Grund ist der Wechsel von der degressiven AfA zur linearen AfA möglich. Den Wechsel aktivieren Sie, indem Sie vor den Eintrag Wechsel degressiv/linear den Haken setzen. Die Anlagenverwaltung berechnet Ihnen dann den günstigsten Zeitpunkt. Dieser liegt in dem Jahr, in dem die lineare AfA ― bezogen auf den Restbuchwert und die Restnutzungsdauer ― die degressive AfA übersteigt.
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