Festwert
Allgemeines zu Festwert
Bilanzierende Unternehmen können für die abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens Festwerte nach § 240 Abs. 3 HGB bilden. Der Gesamtwert des Festwerts muss für das Unternehmen nachrangig sein und in dem Bestand nach Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegen. Sobald die Zukäufe und die Abgänge einschließlich der Abschreibung sich in etwa die Waage halten, ist der Anhaltewert erreicht. Ab diesem Wert werden die Neuanschaffungen als Aufwand gebucht.
Festwerte sind möglich für Hotelgeschirr, Gerüst- und Schalungsteile, Maschinenwerkzeuge oder Formen und Modelle. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der handelsrechtliche Festwert in die Steuerbilanz übernommen wird. (Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz.) Verpflichtend ist diese Vorgabe aber nicht.
Die degressive und die lineare Festwert-AfA sind handelsrechtliche Abschreibungsarten. Deshalb sind in dem Rechnungskreis Steuerrecht für diese AfA-Arten steuerrechtliche Bewegungen wie der Herabsetzungsbetrag oder die Sonder-AfA nicht möglich.
Die Anlagenverwaltung berechnet die Normal-AfA, solange wie der Buchwert größer ist wie der Anhaltewert. Das gilt auch wenn Sie nach dem Erreichen des Anhaltewerts einen Zugang erfassen und danach der Buchwert größer als der Anhaltewert ist.
Festwert linear
Bei der linearen Festwert-AfA werden die AHK entsprechend der Nutzungsdauer in gleichen Beträgen abgeschrieben bis der Anhaltewert erreicht ist.
Festwert degressiv
Bei dieser AfA-Art wird im ersten Jahr von den AHK und in den Folgejahren vom Restbuchwert ein feststehender Prozentsatz berechnet und abgeschrieben bis der Anhaltewert erreicht ist.
In dem Steuerrecht gelten die Vorgaben für die degressive AfA auch für die degressive Festwert-AfA. Ist für ein AHK-Datum die degressive AfA nicht zulässig, ist die degressive Festwert-AfA nicht zulässig. Auf der Seite AfA-Angaben ist dann die Auswahl der degressiven Festwert-AfA nicht möglich. Ist für ein AHK-Datum die degressive AfA möglich, ermittelt die Anlagenverwaltung den zulässigen Prozentsatz in Abhängigkeit vom AHK-Datum. Den Prozentsatz können Sie nicht bearbeiten.
Im Handelsrecht wird wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit bei einem AHK-Datum bis zum 31.12.2007 bzw. bis zum 31.12.2009 der degressive AfA-Satz für das Steuerrecht vorgeschlagen. Diesen Prozentsatz können Sie bearbeiten. Ist im Steuerrecht für ein AHK-Datum die degressive AfA nicht zulässig, wird kein Prozentsatz vorgeschlagen. In diesem Fall müssen Sie den Prozentsatz erfassen.
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