Die Korrektur in Anlagenverwaltung
Das genaue Vorgehen bei der Korrektur ergibt sich aus dem besonderen Sachverhalt. Erfolgt die Korrektur in dem handels- oder in dem steuerrechtlichen Rechnungskreis? Wann wurde unzulässig bewertet? Was war die Ursache der unzulässigen AfA und wie war die Auswirkung auf den Gewinn?
Ihr Steuerberater oder der Sachbearbeiter auf dem Finanzamt kann Ihnen sagen, wie die Korrektur in Ihrem besonderen Fall durchgeführt wird.
Bei der Eingabe der Korrektur sollten Sie diese Punkte beachten:
Die Korrektur erfordert die Änderung der Nutzungsdauer oder der AfA-Art. Diese gehören in der Anlagenverwaltung zu den jahresabhängigen Stammdaten. Für die Wirtschaftsjahre mit rechtskräftigen Steuerbescheiden dürfen Sie die Bilanz und den Anlagespiegel nicht ändern. Sie kontrollieren deshalb zuerst, ob für diese Jahre in der Anlagenverwaltung der Jahresabschluss durchgeführt wurde. Wurde der Jahresabschluss noch nicht hinterlegt, tun Sie das als Erstes.
Die Korrektur erfolgt in einem Wirtschaftsjahr, für welches in der Anlagenverwaltung der Jahresabschluss durchgeführt wurde. In dem Wirtschaftsjahr können Sie die Stammdaten für das Anlagegut nicht bearbeiten und keine Bewegung erfassen.
Für die Korrektur können Sie unter Extras
Jahresabschluss das betreffende Jahr wieder freigeben. Wurden nach diesem Jahr weitere Wirtschaftsjahre abgeschlossen, müssen Sie den zuletzt durchgeführten Jahresabschluss zuerst zurücksetzen und danach alle Jahre bis zu dem betreffenden Jahr freigeben. Nachdem Sie in dem Jahr die Korrektur erfasst haben, führen Sie wieder die Jahresabschlüsse durch.
Währenddessen sollten Sie keine Neuberechnung der Anlagegüter durchführen.
Vor dem Beginn der Eingaben sollten Sie die Reihenfolge der Korrektur festlegen. Damit vermeiden Sie ungewollte Nebenwirkungen.
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