Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz
In § 5 Abs. 1 EStG ist die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz vorgeschrieben. Infolge steuerrechtlicher Wahlrechte wird dieser Grundsatz durchbrochen. Bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2009 hatte die Inanspruchnahme eines steuerlichen Wahlrechts die Übernahme dieses Wahlrechts in die Handelsbilanz zur Folge. Mit dem BilMoG wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft.
Diese Vorgaben führen zu komplexen Abhängigkeiten zwischen Handels- und Steuerbilanz. Diese gehören nicht zum Leistungsfang der Anlagenverwaltung. Für unterschiedlich bewertete Anlagegüter ist es sinnvoll, den Datenabgleich einzelnes Anlagegut durchzuführen.
Wegen der umgekehrten Maßgeblichkeit wird im handelsrechtlichen Rechnungskreis für die degressive AfA der steuerrechtlich zulässige AfA-Satz vorgeschlagen. Diesen können Sie bearbeiten. Ergibt sich daraus eine Korrektur für die Steuerbilanz, müssen Sie diese durchführen.
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