Zeitpunkt der Ausübung
Aus dem Wahlrecht folgt die Pflicht dieses aus zu üben. Anlagenverwaltung kontrolliert ab dem Aufruf des Wirtschaftsjahrs 2010 oder 2010/2011, ob das erfolgt ist.
Bei dem ersten Aufruf eines Wirtschaftsjahrs wird abgefragt, ob die GWG-Regelung oder der Sammelposten beansprucht wird. Kennen Sie die steuerlich beste Lösung zu diesem Zeitpunkt noch nicht, können Sie die Entscheidung verschieben.
Wurde die Entscheidung verschoben, erscheint bei dem nächsten Wechsel in das Wirtschaftsjahr die Abfrage nach dem Wahlrecht. Haben Sie ein Wahlrecht hinterlegt, können Sie die Entscheidung rückwirkend ändern. Vorausgesetzt das Wirtschaftsjahr ist nicht abgeschlossen.
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, dass alle Vorjahre ab 2010 einen eindeutigen Status hinsichtlich der GWG-Regelung haben. Hat ein Jahr den Status Entscheidung verschoben, ist der Aufruf des nächsten Wirtschaftsjahres nicht möglich.
Das Wahlrecht können Sie ausüben, ohne in das betreffende Wirtschaftsjahr zu wechseln. Die jahresübergreifende Ausübung erfolgt über den Aufruf des Menüs Extras
Wahlrecht GWG ab 2010.
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