Antrag auf Dauerfristverlängerung per Elster
Laut § 18 UStG muss jeder Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Voranmeldungszeitraums (Monat oder Vierteljahr) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und die darin berechnete Vorauszahlung leisten. Die Umsatzsteuer für Januar ist dementsprechend am 10. Februar anzumelden und zu bezahlen.
Diese Frist ist sehr knapp bemessen. Deswegen sieht § 46 ff. UStDV die Gewährung einer Dauerfristverlängerung vor, die die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung um jeweils einen Monat verlängert. Das heißt, dass die Umsatzsteuer für Januar dann erst am 10. März anzumelden und zu bezahlen ist.
Sondervorauszahlung
Voraussetzung für die Dauerfristverlängerung ist die Abgabe des Antrags (Formular) und die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vergangene Jahr. Diese Vorauszahlung wird jeweils im letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres gegengerechnet. Eine Sondervorauszahlung ist jedoch nur zu entrichten, wenn Sie im neuen Jahr zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind.
Ob die Dauerfristverlängerung gewährt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes.
Elster
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss vor der jeweils ersten Voranmeldung des laufenden Jahres abgegeben werden, d. h. im Normalfall zusammen mit der Voranmeldung für Dezember bzw. für das letzte Quartal
Anmerkung: War der Unternehmer im vergangenen Jahr nicht das ganze Jahr tätig, ist die Summe der Vorauszahlungen auf das ganze Jahr hochzurechnen. Beginnt der Unternehmer seine Tätigkeit im laufenden Jahr, sind die voraussichtlichen Vorauszahlungen zu schätzen und danach das Elftel zu berechnen.
Der Elster-Assistent verfügt über eine eigene Hilfe.