Uneinbringliche Forderungen ab 2021
Ergänzende Angaben zu Minderungen nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 enthält 2 neue Felder (50 in Zeile 73 / 37 in Zeile 74), die es ermöglichen eine Korrektur der Bemessungsgrundlage im Falle von sog. uneinbringlichen Forderungen bzw. des Vorsteuerbetrages bei nicht mehr bezahlbaren Verbindlichkeiten zu erfassen.
Forderungsverlust (uneinbringlich) und Umsatzsteuer
Wenn Kundenrechnungen endgültig als uneinbringlich gebucht werden, ändert sich die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Der im Feld 50 einzutragende Betrag für die Minderung wird netto im Dialog Umsatzsteuer-Voranmeldung drucken bzw. versenden manuell eingegeben.
Hinweis: Die eigentliche Verbuchung der uneinbringlichen Forderungen erfolgt im Programm und wird nicht automatisch in das Feld 50 übertragen.
Verbindlichkeiten und Vorsteuer
Wenn Lieferantenrechnungen endgültig als nicht bezahlbar gebucht werden, ändert sich der Betrag der Vorsteuer. Im Feld 37 ist der sich aus der Minderung ergebende Vorsteuerbetrag im Dialog Umsatzsteuer-Voranmeldung drucken bzw. versenden manuell einzugeben.
Die eigentliche Verbuchung der nicht mehr bezahlbaren Vorsteuerbeträge erfolgt im Programm und wird nicht automatisch in das Feld 37 übertragen.

Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.