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Allgemeines

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Hier können Sie in dem Rechnungskreis Steuerrecht das Wahlrecht ausüben. Auch jahresübergreifend. Beispielsweise wenn Sie für ein Jahr die Entscheidung verschoben haben und das Wahlrecht ohne den erneuten Wechsel in das Buchungsjahr ausüben möchten. Oder im Voraus ohne das Wirtschaftsjahr aufgerufen zu haben.

Für nicht abgeschlossene Wirtschaftsjahre können Sie das Wahlrecht nachträglich ändern.

Weitere Informationen zu den Wahlrechten finden Sie im Abschnitt Das Wahlrecht GWG ab 2010.