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Auskunftspflicht

Auskunftspflicht

Art. 15 DSGVO - Auskunftsrecht der betroffenen Person

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  1. die Verarbeitungszwecke (z. B. Fakturierung)

  1. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden (z. B. Stammdaten, Vertragsdaten)

  1. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzamt)

  1. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Lösch- und Speicherfrist)

Ein Kunde möchte wissen, welche personenbezogenen Daten über ihn in Ihrem Programm gespeichert sind. Mit der Funktionalität Auskunftspflicht können Sie dem Kunden eine Datei zukommen lassen, in der alle Informationen in der gesetzlich beschriebenen Form enthalten sind.