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Abzüge

Abzüge

Die Auswahl der Abzugskriterien Batterieleistung, Kohlendioxidemission und Reichweite ist abhängig von selektierten Buchungsjahr, Anschaffungsjahr und Fahrzeugtyp.

Abzugskriterien Elektro-Hybrid

  • Elektrofahrzeuge (Anschaffung ab 2019): die Höhe der anzusetzenden Anschaffungskosten ist abhängig vom jeweiligen Jahr der Anschaffung und vom Wirtschaftsjahr.

  • Hybridfahrzeuge (Anschaffung zwischen 2019 und 2022): die Höhe der anzusetzenden Anschaffungskosten wird in Abhängigkeit folgender Begünstigungskriterien um 50% reduziert: Kohlenstoffemission (bis max. 50g/km), Reichweite elektrisch (mind. 40 km*) und ggf. Batterieleistung.

* Ab 2022 sind mindestens 60 Kilometer Reichweite und ab 2025 mindestens 80 Kilometer Reichweite für den Abzug von 50% erforderlich.

  • Elektro- und Hybridfahrzeuge (Anschaffung bis 2018): Maßgeblich für die Höhe der Anschaffungskosten, die für die 1% Methode zugrunde zu legen sind, ist allein die Kapazität der Batterie.

Wichtig: Die Abzüge wirken sich nur gewinnmindernd aus, auf die Umsatzsteuer haben sie keinen Einfluss. Der Eigenverbrauchsrechner berechnet eine eventuell anfallende Umsatzsteuerdifferenz automatisch und weist diese in den Berichten und in der Buchungsliste aus.

 

Hinweis für Gebrauchtfahrzeuge:

Die Abzüge für Batterieleistung richten sich bei Gebrauchtfahrzeugen nach dem Jahr der Erstzulassung des Fahrzeuges. Haben Sie beispielsweise im Jahr 2021 ein Hybridfahrzeug mit Erstzulassung 2018 angeschafft, welches die Voraussetzungen für den Abzug von 50% des Bruttolistenpreises nicht erreicht, können Sie die Kosten für die Batterieleistung abziehen.

Wählen Sie dazu in der Auswahl Anschaffungsjahr das Jahr 2018 aus, um die korrekten Abzüge zu ermitteln.