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EStG 3 (steuerfreie Einnahmen)

EStG 3 (steuerfreie Einnahmen)

Abzüglich:

  • Feld 240

Hier sind folgende bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene steuerfreie Einnahmen abzuziehen:

  • nach § 3 Nr. 26 EStG für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten maximal 2.400 € (Übungsleiterfreibetrag)

  • nach § 3 Nr. 26a EStG für andere nebenberufliche Tätigkeiten z. B. im gemeinnützigen Bereich maximal 720 € (Ehrenamtspauschale) und

  • nach § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Betreuer maximal 2.400 €.

  • Stand Januar 2020

Die nach § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen dürfen zusammen den Betrag von 2.400 € nicht überschreiten.

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.

  • Feld 241

Hier sind die übrigen bereits in den Betriebseinnahmen enthaltenen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen einzutragen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 106 zu erfassen.

  • Feld 242

Hier ist der bereits in den Betriebseinnahmen enthaltene, insgesamt nach § 3a Abs. 1 oder 5 EStG steuerfrei zu stellende Sanierungsertrag vor Verlust- und/oder Schuldminderung einzutragen.

Zuzüglich:

  • Feld 243

Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a und/oder 26b EStG stehen.

  • Feld 244

Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im Zusammenhang mit übrigen nach § 3 EStG steuerfreien Einnahmen stehen, mit Ausnahme der Beträge, für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) gilt. Diese sind in Zeile 106 zu erfassen.

  • Feld 245

Hier sind die bereits in den Betriebsausgaben enthaltenen, nach § 3c Abs. 4 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen einzutragen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Sanierungserträgen stehen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Wirtschaftsjahr der Sanierungsertrag zufließt.